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Verspätete Küchenlieferung: Küchennutzungsausfall berechnen & Schadensersatz bei Lieferverzug einfordern

  • Autorenbild: Roland Kirsten
    Roland Kirsten
  • 23. März 2022
  • 2 Min. Lesezeit

Aktualisiert: 6. Feb.

Jeder kennt es: die neue Küche ist bestellt und dann kommt die Nachricht, dass die Lieferung sich verzögert. Man steht ohne Küche da und fragt sich, was man nun für den Nutzungsausfall als Schadensersatz verlangen kann. Bei einer verspäteten Küchenlieferung kann ein Küchennutzungsausfall entstehen, für den unter bestimmten Voraussetzungen Schadensersatz bei Lieferverzug gefordert werden kann.

Abstrakt wird in einem solchen Fall nach der sog. Differenzhypothese ermittelt, ob durch den Gebrauchsentgang der nicht gelieferten Küche ein Vermögensschaden entstanden ist. Ein solcher liegt vor, wenn der infrage stehende Vermögensgegenstand vom Vermögensinhaber genutzt worden wäre und wenn dieser in seiner eigenwirtschaftlichen Lebenshaltung auf die “ständige Verfügbarkeit derart angewiesen ist, wie auf das von ihm selbst bewohnte Haus” (BGHZ 98, 212 ff.). Es liegt hierbei auf der Hand, dass eine ständige Verfügbarkeit einer eingerichteten Küche in einem Haushalt unverzichtbar ist. Es gibt hier auch keine vernünftige und zumutbare Möglichkeit sich anderweitig zu behelfen, insbesondere, wenn die Nichtverfügbarkeit der Küche nicht nur wenige Tage, sondern möglicherweise einige Wochen lang besteht. Aufgrund der zentralen Bedeutung für die Lebensführung entsteht deshalb ein ersatzfähiger Vermögensschaden.

Verspätete Küchenlieferung: So berechnen Sie Ihren Nutzungsausfall und fordern angemessenen Schadensersatz
Lieferung: So berechnen Sie Ihren Nutzungsausfall und fordern angemessenen Schadensersatz.

Konkret entschied das LG Tübingen bereits vor Jahren, dass bei einer verspäteten Lieferung von 3 Wochen ein Nutzungsausfall von umgerechnet 250,-€ angemessen sei. Hierbei berechnete das Gericht den Mehraufwand, der der Familie dadurch entstand, dass sie die Küche nicht nutzen konnte. Das Gericht schätzte den Mehraufwand auf ca. 1,5 Std. täglich und setzte damals Ende der achziger Jahre pro Std. einen Wert von 15 DM an. Heute wäre der Stundensatz wohl auf etwa 25 – 30 € anzusetzen. In einem anderen Fall entschied das LG Osnabrück - auch noch zu D-Mark Zeiten - bei einer teilweisen Lieferung einer Küche, wobei jedoch gekocht werden konnte, dass ein Nutzungsausfall von 5 DM pro Tag angemessen sei. In der heutigen Zeit wäre dieser Wert wohl mit etwa 10 – 20 € zu bemessen.

Da das Gericht bei dieser Berechnung nach freier Überzeugung entscheidet, ist eine Prognose zu einer voraussichtlich erzielbaren Nutzungsausfallentschädigung ohne die genauen Daten kaum möglich. Es ist deshalb immer sinnvoll sich mit diesen Daten genau anwaltlich beraten zu lassen. Neben einer Nutzungsausfallentschädigung kommen häufig noch andere Schadenspositionen wie Mehrkosten oder nutzlos genommene Urlaubstage für die geplante Montage in Betracht, die als Schaden verlangt werden können.



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